Im Rahmen der körperlichen bzw. gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin konnten gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 20. November 2019 ebenfalls keine äusseren Verletzungen, jedoch ein blutender Riss im Saum des Jungfernhäutchens und ein feiner, oberflächlicher Riss in der Schleimhaut der hinteren Kommissur festgestellt werden. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass diese Befunde zeitlich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar seien und im Rahmen eines gewollten oder ungewollten Geschlechtsverkehrs (z.B. durch Penetration und/oder Manipulation) entstanden sein könnten.