15 Ferner liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 135 ff., pag. 143 ff., pag. 569 ff.), der Privatklägerin (pag. 149 ff., pag. 160 ff., pag. 560 ff.) und des Zeugen L.________ (pag. 183 ff.) vor. Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend und umfassend wieder. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.