Umstritten ist ferner, ob und inwieweit der Beschuldigte mit seinem Geschlechtsteil vaginal in die Privatklägerin eingedrungen ist. Unbestritten ist schliesslich – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – dass die Privatklägerin nach den Geschehnissen im Schlafzimmer für längere Zeit im Badezimmer verschwand um sich zu duschen, wobei der Beschuldigte sich mehrfach bei ihr erkundigte, ob alles in Ordnung sei. Er selbst wusch sich mit ihrem Einverständnis im Lavabo des Badezimmers. Anschliessend verabschiedeten sich die beiden, wobei die Privatklägerin den Beschuldigten umarmte und ihm die Reste des Mittagessens aushändigte.