In der Folge küsste der Beschuldigte die Privatkläger, entkleidete diese (zunächst teilweise) und auch sich selber, drang mit den Fingern vaginal in sie ein, als die Privatklägerin noch Unterhosen trug und rieb nach dem gänzlichen Entkleiden sein Glied an ihr, wobei er schlussendlich auf ihren Bauch ejakulierte. Nach wie vor umstritten ist, ob die Küsse und sexuellen Handlungen einvernehmlich vonstattengegangen sind bzw. sich die Privatklägerin dagegen verbal und körperlich zur Wehr setzte. Umstritten ist ferner, ob und inwieweit der Beschuldigte mit seinem Geschlechtsteil vaginal in die Privatklägerin eingedrungen ist.