11. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 7. November 2019 unter dem Pseudonym «K.________» über den koreanischen Messenger «J.________» anschrieb und sich ihm als Guide anerbot, um ihm die Stadt Luzern zu zeigen. Am nächsten Morgen teilte sie ihm mit, dass sie zu wenig Geld für eine Reise nach Luzern habe und schlug ihm vor, stattdessen zu ihr nach Hause zu kommen, wo sie für ihn koche. Anlässlich des Chataustauschs gab die Privatklägerin an, sie wohne mit ihrem Bruder, welcher am besagten Tag jedoch nicht zu Hause sein werde.