Es sei ferner eine aktenkundige Tatsache, dass sie das Medikament Duloxetin eingenommen habe, wobei die mit dem Medikament verbundenen Nebenwirkungen auf dem Beipackzettel dargelegt und damit beweismässig erstellt seien. Schliesslich entbehre der Vorwurf an die Vorinstanz, ihre Objektivität sei durch die blosse Anwesenheit des Konsularbeamten «berührt» gewesen, jeglicher Grundlage (im Detail, pag. 874 ff.).