Ein Beweis dafür, dass das J.________-Konto der Privatklägerin schon vor der Kontaktaufnahme bestanden habe, fehle und werde bestritten. Die Privatklägerin hätte den Beschuldigten nach dem Essen kaum ins eheliche Bett eingeladen, wenn sie mit ihm effektiv die Stadt E.________ hätte ansehen wollen. Es sei ferner eine aktenkundige Tatsache, dass sie das Medikament Duloxetin eingenommen habe, wobei die mit dem Medikament verbundenen Nebenwirkungen auf dem Beipackzettel dargelegt und damit beweismässig erstellt seien.