Aufgrund der dünnen Beweislage müsse das Geschehen im Vorfeld und im Nachgang mitberücksichtigt werden. Dass die Privatklägerin bei der Verabschiedung geweint habe, sei eine reine Partei- und Schutzbehauptung und ihre Behauptung, wonach der blutende Riss im Saum des Jungfernhäutchens nur durch das Eindringen des Penis in die Scheide entstanden sein könne, sei reine Spekulation und widerspreche dem rechtsmedizinischen Gutachten. Ein Beweis dafür, dass das J.________-Konto der Privatklägerin schon vor der Kontaktaufnahme bestanden habe, fehle und werde bestritten.