Die Privatklägerin habe initial und proaktiv mit dem Beschuldigten geflirtet. Die Aussagen des Ehemannes seien kontaminiert, habe er vor seiner Befragung doch sämtliche Einvernahmeprotokolle gelesen. Die Erklärung der Privatklägerin, weshalb sie den Beschuldigten hinsichtlich ihres Ehemannes angelogen habe, sei alles andere als logisch und nachvollziehbar. Aufgrund der dünnen Beweislage müsse das Geschehen im Vorfeld und im Nachgang mitberücksichtigt werden.