Im Rahmen der Duplik lässt der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, es gebe vorliegend keinen exakten «Tatzeitpunkt», auch das Kerngeschehen habe über einen längeren Zeitraum gedauert. Das Fazit der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin im Schlafzimmer dazu habe überreden können, sich nackt aneinander zu reiben, sei das einzig schlüssige Resultat. Es sei realitätsnah, dass eine Person, welche Lust auf Sex habe, die andere dazu zu überreden versuche. Die Privatklägerin habe initial und proaktiv mit dem Beschuldigten geflirtet.