Aggravation sei in erster Linie bei der Privatklägerin auszumachen. Dass die Privatklägerin zeitgleich zu den sexuellen Handlungen noch mit ihrem Ehemann gechattet habe, zeige eindeutig auf, dass es zu keinerlei ungewollten Handlungen gekommen sei. Im vorliegenden Fall würden unüberbrückbare Zweifel verbleiben, womit «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen habe (im Detail, pag. 822 ff.). Im Rahmen der Duplik lässt der Beschuldigte zusammengefasst ausführen, es gebe vorliegend keinen exakten «Tatzeitpunkt», auch das Kerngeschehen habe über einen längeren Zeitraum gedauert.