Offensichtlich sei die Staatsanwaltschaft von der ausführlichen mündlichen Begründung der Vorinstanz überzeugt gewesen, hätte sie doch ansonsten eine Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft widerspreche ferner den inkriminierten Handlungen und räume faktisch ein, dass keinerlei nötigende Handlung vorgelegen habe. Der Privatklägerin habe es nach der