Die Vorinstanz habe die vorbestehende psychische Erkrankung und die Nebenwirkungen des eingenommenen Antidepressivums kaum oder zu wenig gewürdigt. Trotz allenfalls vorhandener Realkennzeichen sei nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, da sie sich nach dem Weggang des Beschuldigten konsequent in eine vollkommen übertriebene Opferrolle versetzt habe. Keine ihrer Aussagen habe sich durch objektive Beweismittel nur ansatzweise untermauern lassen und die leichten Verletzungen könnten – gemäss Bericht des IRM – auch durch die unumstrittenermassen erfolgte Vaginalpenetration mit den Fingern erfolgt sein.