Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen ausführen, die Privatklägerin habe seine ganzen Profilfotos auf Instagram angeschaut, wobei er auf vielen dieser Fotos nur mit einer Unterhose bekleidet oder mit entblösstem Oberkörper zu sehen sei. Dies zeige, dass sie ein grosses – wahrscheinlich sexuelles – Interesse an seinem Körper gehabt habe. Sie habe daraufhin über den koreanischen Messenger-Dienst «J.________» als «K.________» mit ihm Kontakt aufgenommen und habe diesen Namen gezielt und bewusst gewählt, um das Interesse des Beschuldigten zu wecken.