Dieses sei bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten eröffnet worden. Sie habe den Beschuldigten nur auf freundschaftlicher Ebene kennenlernen wollen. Die Verteidigung sei nicht qualifiziert, irgendwelche Ausführungen zu Nebenwirkungen von Medikamenten zu machen und selbst wenn von der unbewiesenen Behauptung ausgegangen werde, dass die Privatklägerin unter Medikamenteneinfluss (und deren Nebenwirkungen) gestanden habe,