798 ff.). Im Rahmen ihrer Replik lässt die Privatklägerin zusammengefasst ausführen, dass das Bestreiten des Eindringens dazu führe, dass die Position des Beschuldigten als Ganzes unglaubwürdig werde. Die von der Verteidigung eingereichten Fotografien seien undatiert und es handle sich nicht um Screenshots seines Instagram-Profils vom November 2019. Es würden auch keine Beweise vorliegen, wonach es sich bei dem Mann überhaupt um den Beschuldigten handle. Es werde bestritten, dass die Privatklägerin mit ihrem Profil auf «J.________» das Interesse des Beschuldigten habe gewinnen wollen. Dieses sei bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten eröffnet worden.