Dass sich eine Frau zu einem Mann ins Bett lege, bedeute schliesslich nicht, dass sie mit sexuellen Handlungen einverstanden sei. Betreffend das «unübliche Verhalten nach einer Vergewaltigung» sei festzuhalten, dass es hierbei kein Muster gebe, wie man sich danach verhalte. Mit Blick auf den Arztbericht vom 27. Januar 2021 sei weiter festzuhalten, dass die Psychiaterin schwerwiegende psychische Folgen aus dem Vorfall bestätige. Bei einem einvernehmlichen Seitensprung würde die Privatklägerin kaum an langanhaltenden Folgen leiden (im Detail, pag. 798 ff.).