Wenn der Privatklägerin vorgeworfen werde, sie habe bei der Staatsanwaltschaft reflektierter ausgesagt, so sei festzuhalten, dass die Einvernahme bei der Polizei am Abend der Tat von 23:00 Uhr bis 01:50 Uhr gedauert habe. Die Vorinstanz werfe der Privatklägerin Erinnerungslücken anlässlich der Hauptverhandlung vor, währendem sie auf die Aussagen des Beschuldigten aufgrund der Zeitdauer nicht abstellen wolle. Es sei zudem davon auszugehen, dass der psychische Zustand der Privatklägerin einen Einfluss auf ihre Aussagen gehabt habe. Dass sich eine Frau zu einem Mann ins Bett lege, bedeute schliesslich nicht, dass sie mit sexuellen Handlungen einverstanden sei.