Sie stelle ferner ein fragliches Frauenbild zur Schau. Inwiefern die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter sein sollten als diejenigen der Privatklägerin sei nicht klar. Sie erzähle sprunghaft und detailreich, nenne Details, könne ihre Emotionen beschreiben und belaste den Beschuldigten nicht übermässig. Die Privatklägerin sei zudem sexuell unerfahren, was dafür spreche, dass sie nicht einfach wahllos ein sexuelles Abenteuer eingegangen sei. Wenn der Privatklägerin vorgeworfen werde, sie habe bei der Staatsanwaltschaft reflektierter ausgesagt, so sei festzuhalten, dass die Einvernahme bei der Polizei am Abend der Tat von 23:00 Uhr bis 01:50 Uhr gedauert habe.