Die Privatklägerin habe nie das Wort «vergewaltigen» benutzt. Diese Nachricht sei kurz nach dem Weggang des Beschuldigten verschickt worden, die Privatklägerin habe keine Zeit gehabt, sich ein entsprechendes Lügengebilde auszudenken und dies noch so überzeugend rüberzubringen. Unerwähnt lasse die Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Verhaftung gesagt habe, er wisse, warum ihn die Polizei abhole. Im Übrigen habe die Vorinstanz eine willkürliche Würdigung der Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen. Sie stelle ferner ein fragliches Frauenbild zur Schau.