11 seinen Penis in der Vagina der Privatklägerin gehabt habe. Da das Eindringen ganz am Schluss stattgefunden habe und beide Parteien direkt aufgestanden seien, sei auch nachvollziehbar, weshalb keine Blutspuren auf dem Bett zu finden gewesen seien. Schliesslich sei die Sprachnachricht an den Ehemann ein objektives Beweismittel, auf welches die Vorinstanz nur mit einem Satz eingegangen sei und diesen auch noch falsch wiedergegeben habe. Die Privatklägerin habe nie das Wort «vergewaltigen» benutzt.