Es sei unwahrscheinlich, dass sie mit ihm während der Anwesenheit des Beschuldigten noch Nachrichten ausgetauscht hätte, wenn sie ihren Ehemann hätte betrügen wollen. Aus dem Gutachten bzw. Zusatzgutachten des IRM gehe hervor, dass der Riss am Saum des Jungfernhäutchens und der Schleimhautriss an der hinteren Kommissur durch das Eindringen mit dem Finger entstanden sein könne und es unwahrscheinlich sei, dass dieser Riss durch Reibung am äusseren Vaginalbereich entstanden sei. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Riss durch ein Hängenbleiben entstanden sei, so könne dies nichts Anderes bedeuten, als dass der Beschuldigte