Es sei nicht ersichtlich, dass einzig sexuelle Absichten hierzu geführt hätten. Die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Entschuldigung strapaziere den Interpretationsspielraum zu Gunsten des Beschuldigten erheblich. Wenn er das Gefühl gehabt habe, sich für etwas zu entschuldigen, dann eher deshalb, weil er etwas gegen den Willen der Privatklägerin gemacht habe. Der Chat zwischen der Privatklägerin und ihrem Ehemann zeige ferner, dass es sich um eine normale, liebevolle Diskussion zwischen einem intakten Paar handle.