Dieser Zweck sei mit dem Freispruch allerdings hinfällig geworden. Ferner schliesse es eine zuvor erfolgte Vergewaltigung nicht aus, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten danach Essen mitgegeben habe, ein Normverhalten nach einer Vergewaltigung gebe es nicht (im Detail, pag. 845 ff.). 10.2 Privatklägerin Die Privatklägerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz zunächst den Chatverlauf einseitig zu Lasten der Privatklägerin gewertet habe. Dieser sei vollkommen neutral und enthalte keine sexuellen Andeutungen. Die Vorinstanz habe nur Teile des Chats wiedergegeben.