Aus dem Umstand, dass sich der Übergriff weder in einem Bluterguss noch in Rötungen der Haut manifestiert habe, lasse sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten und die Privatklägerin habe ihre Brille abgenommen, weshalb sie unbeschädigt geblieben sei. Die Staatsanwaltschaft habe einen Antrag auf Sicherheitshaft gestellt, zum Zweck der Sicherung des Vollzugs. Dieser Zweck sei mit dem Freispruch allerdings hinfällig geworden.