10 rin ihre Ehe verheimliche. Von einem optimierten Selfie auf ein sexuelles Motiv zu schliessen, schiesse über das Ziel hinaus. Eine übertriebene Opferrolle habe die Privatklägerin nicht eingenommen. Aus dem Umstand, dass sich der Übergriff weder in einem Bluterguss noch in Rötungen der Haut manifestiert habe, lasse sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten und die Privatklägerin habe ihre Brille abgenommen, weshalb sie unbeschädigt geblieben sei.