Im Rahmen ihrer Replik ergänzt die Generalstaatsanwaltschaft kurz zusammengefasst, dass die Verteidigung Gedankenakrobatik betreibe, wenn sie von dem von der Privatklägerin geäusserten Respekt für Bodybuilder auf ein konkretes sexuelles Interesse an der Person des Beschuldigten schliesse. Massgeblich sei aber ohnehin, was die Privatklägerin zum fraglichen Tatzeitpunkt gewollt und ob sie ihren Willen entsprechend kundgetan habe. Ihr aufgrund der Wahl eines Pseudonyms sexuelle Absichten zu bekunden, sei vermessen.