Schliesslich sei betreffend Chatverkehr festzuhalten, dass nicht ernsthaft von Flirten die Rede sein könne. Wenn die Privatklägerin tatsächlich einen Seitensprung mit dem Beschuldigten hätte begehen wollen, so wäre es für sie ein Leichtes gewesen, entsprechende Vorkehren zu treffen, um damit einhergehende Risiken einer ungewollten Schwangerschaft zu verhindern (im Detail, pag. 716 ff.). Im Rahmen ihrer Replik ergänzt die Generalstaatsanwaltschaft kurz zusammengefasst, dass die Verteidigung Gedankenakrobatik betreibe, wenn sie von dem von der Privatklägerin geäusserten Respekt für Bodybuilder auf ein konkretes sexuelles Interesse an der Person des Beschuldigten schliesse.