Offengelassen habe die Vorinstanz ferner die Frage, weshalb die Privatklägerin zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit einer Zufallsbekanntschaft hätte bereit sein sollen, wenn sie zeitgleich – als sie sich mit dem Beschuldigten im Schlafzimmer befunden habe – mit ihrem Ehemann wegen eines Arbeitseinsatzes gechattet habe. Dass keine Spermien hätten festgestellt werden können, vermöge nichts zu Ungunsten oder zu Gunsten des Beschuldigten zu beweisen. Schliesslich sei betreffend Chatverkehr festzuhalten, dass nicht ernsthaft von Flirten die Rede sein könne.