Mit einem blossen Hängenbleiben lasse sich das Verletzungsbild kaum in Einklang bringen. Weshalb es zu einer derart stark blutenden Verletzung am Jungfernhäutchen habe kommen können, wenn angeblich keine Gewalt angewendet worden sei, begründe die Vorinstanz nicht. Offengelassen habe die Vorinstanz ferner die Frage, weshalb die Privatklägerin zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit einer Zufallsbekanntschaft hätte bereit sein sollen, wenn sie zeitgleich – als sie sich mit dem Beschuldigten im Schlafzimmer befunden habe – mit ihrem Ehemann wegen eines Arbeitseinsatzes gechattet habe.