So habe er anlässlich der Hauptverhandlung erstmals dargestellt, dass die Privatklägerin die Initiative ergriffen, ihn zurückgedreht und sogleich unter der Hose massiert habe. Die Vorinstanz habe weiter die Frage offengelassen, weshalb sie von Geschlechtsverkehr ausgehe, wenn der Beschuldigte – auf dessen Darstellung sie ihr Urteil gestützt habe – einen solchen bestritten und lediglich von einem Hängenbleiben gesprochen habe. Mit einem blossen Hängenbleiben lasse sich das Verletzungsbild kaum in Einklang bringen.