Die Vorinstanz habe zu Ungunsten der Privatklägerin weiter aufgeführt, dass sie bei der Staatsanwaltschaft «diverse neue Sachen» vorgebracht habe. Dass der Beschuldigte noch an der Hauptverhandlung neue Details zu Protokoll gegeben habe, scheine für die Vorinstanz nicht erwähnenswert. Eine erwähnte Tendenz zur Aggravation sei im Übrigen auch beim Beschuldigten auszumachen. So habe er anlässlich der Hauptverhandlung erstmals dargestellt, dass die Privatklägerin die Initiative ergriffen, ihn zurückgedreht und sogleich unter der Hose massiert habe.