Eine dermassen «abtempierte» Aussage in so einem zentralen Punkt sei kaum der Zeit bzw. dem Vergessen geschuldet. Es falle zudem auf, dass seine Angaben zum Rahmengeschehen viel detaillierter ausgefallen seien als diejenigen zum Kerngeschehen. Bei der Privatklägerin habe sich die Vorinstanz massgeblich auf die Aussagen der Hauptverhandlung abgestützt und Erinnerungslücken zu ihren Ungunsten gewertet. Indem die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin mit unterschiedlichen Ellen messe, sei sie in Willkür verfallen. Die Vorinstanz habe zu Ungunsten der Privatklägerin weiter aufgeführt, dass sie bei der Staatsanwaltschaft «diverse neue Sachen» vorgebracht habe.