9 sie sich gewehrt habe. Die Vorinstanz habe weiter festgestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten insbesondere bei der Polizei sehr detailliert und nachvollziehbar ausgefallen seien, wobei er anlässlich der Hauptverhandlung merklich «abtempiert» gewesen sei und abgestritten habe, mit seinem Penis an der Vagina der Privatklägerin hängen geblieben zu sein. Eine dermassen «abtempierte» Aussage in so einem zentralen Punkt sei kaum der Zeit bzw. dem Vergessen geschuldet.