Bei welchem Zustand auf eine Vergewaltigung geschlossen werden könne, lasse die Vorinstanz bezeichnenderweise offen. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, lasse sich ferner nichts zu dessen Gunsten ableiten. Seine Aussagen würden sich zudem in einem zentralen Punkt als unlogisch erweisen. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er nicht in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei. Wenn sie in der Vagina geblutet hätte, so hätte an seinem Penis ebenfalls Blut sein müssen.