Die Vorinstanz habe sich teils auch in reine Spekulationen zu Ungunsten der Privatklägerin verstiegen. So habe sie beispielweise erwogen, dass die Feststellungen des Ehemannes, wonach die Privatklägerin nach dem Vorfall völlig durcheinander gewesen sei und Tränen in den Augen gehabt habe, «eher» dafür spreche, dass sie etwas gemacht habe, was sie im Nachhinein bereue. Bei welchem Zustand auf eine Vergewaltigung geschlossen werden könne, lasse die Vorinstanz bezeichnenderweise offen.