Unter den gegebenen Umständen könne ferner nicht ernsthaft die Rede davon sein, dass dem Beschuldigten die Grenzen des Erlaubten unklar gewesen seien. Abgesehen davon, dass es ein «typisches» Täterverhalten nicht gebe, habe die Vorinstanz offenbar verkannt, dass nicht eine plötzliche, gewissermassen aus dem Nichts heraus erfolgte Vergewaltigung in Frage stehe. Selbst die Anklage gehe nicht davon aus, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigt habe, die Privatklägerin zu vergewaltigen. Die Vorinstanz habe der Privatklägerin weiter attestiert, bei der Staatsanwaltschaft reflektierte Aussagen gemacht zu haben.