10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die im Grundsatz bejahte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu Unrecht mit dem Argument relativiert, dass vieles in ihren Aussagen unklar geblieben sei. Unter den gegebenen Umständen könne ferner nicht ernsthaft die Rede davon sein, dass dem Beschuldigten die Grenzen des Erlaubten unklar gewesen seien.