Dazu passe auch ihre Schilderung, wonach der Schmerz nur am Anfang gewesen sei. Zudem habe sie erklärt, sie habe nicht gesehen, wie er in ihr drin gewesen sei. Nach dem Gesagten spreche alles dafür, dass der Beschuldigte hängen geblieben sei und aufgehört habe, als die Privatklägerin ihm gesagt habe, es tue ihr weh. In diesen Kontext passe des Weiteren auch ihr Verhalten im Vorfeld sowie im Nachgang des Treffens (vgl. im Detail S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 681 ff.).