9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches aus. Zusammenfassend hielt sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung jedoch fest, dass keine relevanten Zweifel daran bestehen würden, dass es zu einem einvernehmlichen Austausch von sexuellen Handlungen gekommen sei, auch wenn die Privatklägerin den Beschuldigten nicht für Sex eingeladen gehabt habe. Im Verlaufe der sexuellen Handlungen, welche auf Initiative des Beschuldigten stattgefunden hätten, habe die Privatklägerin dem Beschuldigten auch explizit erklärt, sie wolle keinen Sex.