Solches ist gemäss dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll allerdings unterblieben. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass sich aus den Akten bzw. insbesondere aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach sich der Umstand der Entgegennahme des schriftlichen Parteivortrags in besonderem Masse günstig für den Beschuldigten ausgewirkt hätte. Entsprechend 7 erachtet es die Kammer vorliegend nicht für angezeigt, den schriftlich eingereichten Parteivortrag aus den Akten zu weisen.