Dass hierbei wesentliche Punkte nicht protokolliert worden sind, wird von der Privatklägerin nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Repliken auf die Entgegennahme der schriftlichen Parteivorträge der Verteidigung hätten eingehen können. Solches ist gemäss dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll allerdings unterblieben.