Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach diese im vorliegenden Verfahren nicht gewahrt worden ist. So sind die erstinstanzlich protokollierten Parteivorträge (inkl. Replik) der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft gut viereinhalb Seiten lang. Dass hierbei wesentliche Punkte nicht protokolliert worden sind, wird von der Privatklägerin nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.