2014, N 97 ff. zu Art. 2 StPO). 7.3 Erwägungen der Kammer Nach Ansicht der Kammer besteht vorliegend kein Anlass, den im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung schriftlich eingereichte Parteivortrag aus den Akten zu weisen. Zunächst ist der Privatklägerin zuzustimmen, wenn sie auf die im Strafverfahren stets zu beachtende Waffengleichheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO verweist. Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach diese im vorliegenden Verfahren nicht gewahrt worden ist.