Es besteht in mündlichen Verfahren keine rechtliche Verpflichtung zur Entgegennahme von Plädoyernotizen. Das Einverständnis der anderen Parteien stellt indes keine Voraussetzung für die Zulassung von Plädoyernotizen dar. Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO beachten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien namentlich das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ist der Grundsatz des «Fair Trial» nach Art. 6 EMRK gemeint (THOMMEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 97 ff.