76 Abs. 1 StPO zu protokollieren (vgl. auch den Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. März 2017), wobei neben den Anträgen der Parteien auch die wesentlichen Punkte der mündlichen Begründung im Protokoll festzuhalten sind. Auch wenn dies nicht der Bernischen Gerichtspraxis entspricht, können sogenannte «Plädoyernotizen» ausnahmsweise zu Beginn des Parteivortrags zu den Akten genommen werden, wobei sie von der protokollführenden Person während des Vortrags mitgelesen und gegebenenfalls ergänzt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 1.2; NÄPFLI, in: Basler Kommentar