7.2 Grundlagen Gemäss Art. 346 Abs. 1 StPO haben die Parteien nach Abschluss des Beweisverfahrens das Recht auf einen Parteivortrag, in dem sie ihre Anträge stellen und begründen. Dieses Recht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29