Ihnen sei damit die Möglichkeit genommen worden, ebenfalls eine schriftliche Version des Parteivortrags einzureichen, da zu diesem Zeitpunkt kein Vergleich mit dem gesprochenen und geschriebenen Wort mehr habe erfolgen können. Es entspreche der gängigen Praxis des Regionalgerichts Oberland und des Bernischen Obergerichts, dass keine Plädoyernotizen zu den Akten genommen würden. Die Vorinstanz habe mit der Entgegennahme Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO verletzt (pag. 797 f., pag. 853 f.). 7.2 Grundlagen Gemäss Art.