Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der umfangreiche Parteivortrag der Verteidigung ohne Vorankündigung und ohne Aufforderung des Gerichts eingereicht worden sei, nachdem die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin schon plädiert hätten. Ihnen sei damit die Möglichkeit genommen worden, ebenfalls eine schriftliche Version des Parteivortrags einzureichen, da zu diesem Zeitpunkt kein Vergleich mit dem gesprochenen und geschriebenen Wort mehr habe erfolgen können.