Ob die besagte Vorgehensweise mit Blick auf die diplomatischen Beziehungen im Ergebnis angemessen respektive ausreichend sind bzw. waren, ist eine politische Frage, welche es an dieser Stelle nicht zu klären gilt. Die Vorinstanz durfte sich darauf beschränken, die gesetzliche Grundlage und die dazu bestehende Gerichtspraxis für die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. Eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten der ersten amtlichen Verteidigung – wie dies von der Verteidigung beiläufig angetönt, aber nicht im Detail begründet wird – ergibt sich für die Kammer aus den vorliegenden Akten nicht.